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   BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03   

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https://dejure.org/2005,13146
BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03 (https://dejure.org/2005,13146)
BVerfG, Entscheidung vom 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03 (https://dejure.org/2005,13146)
BVerfG, Entscheidung vom 27. Januar 2005 - 2 BvR 2223/03 (https://dejure.org/2005,13146)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Erfordernis der Rechtswegserschöpfung bei der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde - Umfang des Gundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde als außergewöhnlichem Rechtsbehelf

  • Judicialis

    BVerfGG § 90 Abs. 1; ; BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1
    Erschöpfung des Rechtswegs; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 5, 65
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
  • BFH, 26.06.2003 - III B 126/02

    NZB; grundsätzliche Bedeutung; § 33 a EStG

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 26. Juni 2003 - III B 126/02 -,.
  • FG München, 20.09.2002 - 8 K 1043/02

    Bei nicht unerheblichem eigenen Vermögen der unterhaltsberechtigten

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03
    b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. September 2002 - 8 K 1043/02 -.
  • BVerfG, 07.06.1993 - 2 BvR 1767/92

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Fehlende Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 27.01.2005 - 2 BvR 2223/03
    Danach ist eine Verfassungsbeschwerde in der Regel unzulässig, wenn der Bundesfinanzhof die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verwirft, denn in diesen Fällen hat der Beschwerdeführer nicht von einem gegen die Entscheidung des Finanzgerichts zulässigen Rechtsmittel ordnungsgemäß Gebrauch gemacht (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1993 - 2 BvR 1767/92 -, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1993, S. 541 f.).
  • BVerfG, 14.05.2020 - 2 BvR 243/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Beitragspflicht zur EdW nach dem EAEG

    Es kann daher offenbleiben, ob die Beschwerdeführerinnen insoweit auch dem Grundsatz der materiellen Subsidiarität nicht genügt haben, der verlangt, Grundrechtsverstöße schon im fachgerichtlichen Verfahren so zu rügen, dass das Revisionsgericht in eine sachliche Prüfung der Rüge eintreten und nach Möglichkeit eine Grundrechtsverletzung bereits hier beseitigen kann (vgl. BVerfGE 62, 347 ; 67, 157 ; 83, 216 ; 84, 203 ; BVerfGK 4, 298 ; 5, 65 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. Juli 2007 - 1 BvR 646/06 -, Rn. 26; BVerfGK 13, 231 ).
  • BFH, 15.03.2007 - XI S 33/06

    NZB: Absehen von der Begründung über die Nichtzulassungsbeschwerde

    Bei den gegen solche Entscheidungen gegebenen Rechtsbehelfen der Anhörungsrüge und der Verfassungsbeschwerde handelt es sich nicht um ordentliche, sondern um außerordentliche Rechtsbehelfe (zur Anhörungsrüge z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614; vom 3. März 2006 V S 1/06, BFH/NV 2006, 1314; vom 1. Juni 2006 XI S 22/05, juris; zur Verfassungsbeschwerde z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juni 1993 2 BvR 1767/92, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 541; vom 12. Februar 2003 2 BvR 709/99, BVerfGE 107, 257; vom 27. Januar 2005 2 BvR 2223/03, BFH/NV 2005, Beilage 3, 258).
  • FG München, 22.02.2008 - 8 K 975/06

    Kein Gewährung eines zweifachen Grundfreibetrags bei nichtehelicher

    Die gegen das Urteil vom 20. September 2002 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde war wie auch die nachfolgende Verfassungsbeschwerde ohne Erfolg (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 26. Juni 2003 III B 126/02, Beschluss des BVerfG vom 27. Januar 2005 2 BvR 2223/03).
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